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Das Dorf wieder Dorf sein lassen

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der „ Förderverein Generationenhof (e.V. )“ – nachfolgend Verein genannt – mit Sitz in Schenklengsfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweckbestimmung / Eintragung

 

(1.) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung der lokalen Kultur, der Kommunikation sowie der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kulturveranstaltungen, Diskussions- und Kommunikationsabende, Pflege von Liedgut und Chorgesang und generationsübergreifende Treffen und Entwicklung entsprechender Aktivitäten der unterschiedlichen Generationen der Gemeinde Schenklengsfeld.

(2.) Ziel ist es insbesondere den Generationenhof in Oberlengsfeld in Zukunft „mit Leben zu füllen“.

(3.) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge / Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirt-schaftlichen Zwecke.

(4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5.) Der Verein soll beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.

 

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Nicht volljährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder).

·        Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;

·         Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

 

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

 

(1.) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungs-gründe dem/der  Antragsteller/in mitzuteilen.

(2.)Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,  Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3.) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmen-mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(4.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat besonders folgende Aufgaben:

Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

Entlastung des Vorstandes,

- ( im Wahljahr ) den Vorstand zu wählen,

- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

(2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(3.) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu

umfassen:

- Bericht des Vorstandes,

- Bericht des Kassenprüfers.

- Entlastung des Vorstandes,

- Wahl des Vorstandes,

- Wahl von zwei Kassenprüfern,

- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Hauhaltvoranschlags für das

laufende Geschäftsjahr,

- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verab-

schiedung von Beitragsordnungen,

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(4.) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt ( Dringlichkeitsanträge ).

(5.) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(6.) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von 2 Vorstandsmitglie-dern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

 

 

§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

(1.) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Voll-endung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

(2.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4.) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handauf-heben oder Zuruf.

(5.) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

 

§ 10 Vorstand

(1.) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

·        Ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender

·        Ein(e) Kassierer(in)

·        Ein Schriftführer und ein stellvertretender Schriftführer / Pressewart

·        zwei Beisitzer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

(2.) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassiererin und der/die Schriftführerin. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4.) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5.) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(6.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

 

§ 11 Kassenprüfer

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke sind alle vorhandenen Geld – und Sachwerte auf den Förderverein des Kindergartens „Pusteblume“ zu überführen, dies mit der Maßgabe, diese zur Förderung, Erziehung und Ausbildung von Kindern des Kindergartens zu verwenden.

(2.) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt. 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 28.06.2016 beschlossen.